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	<title>Kommentare zu: Podcast #10: Musikrecht, Urheberrecht, Sampling &amp; Co.</title>
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		<title>Von: Benni</title>
		<link>http://www.delamar.de/musikrecht/podcast-10-musikrecht-urheberrecht-sampling-co-3434/#comment-61832</link>
		<dc:creator>Benni</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 11:26:17 +0000</pubDate>
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		<description>Die Sache mit Hinterlegen bei Rechtsanwalt vs. Notar hat mich nicht in Ruhe gelassen und ich habe mal einen mir befreundeten Notar angerufen. Ich versuche es mal sinngemäss wiederzugeben: der Unterschied  liegt v.a. in der Beweisführung bzgl. des Datums. Bei einem Rechtsanwalt ist man auf die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltes angewiesen, aber - wenn der Rechtsanwalt mitspielt - besteht immer noch die Möglichkeit des faulen Eies, wenn die Einreichung zurückdatiert wird. Insofern hat man hier immer noch den unbekannten Faktor Vertrauenswürdigkeit des Rechtsanwaltes drin. Wenn man dagegen bei einem Notar eine Urkunde erstellt, sind die Urkundennummern fortlaufend. D.h. sobald eine Nummer vergeben wird steht auch das Datum fixiert, weil natürlich die Urkundennummern davor und danach auch ein Datum haben. Insofern besteht hier kaum eine Möglichkeit zurückzudatieren oder zu pfuschen bzgl. des Datums.

Übrigens meinte der Notar auch, dass ein Notar nicht unbedingt teurer sein muss als ein Rechtsanwalt je nach Fall. Rechtsanwalt und Notar haben komplett unterschiedliche Gebührenstrukturen und Faustregel ist wohl, dass bei einem bestimmten Gegenstandswert der Notar häufig in Bezug auf diesen Wert günstiger ist als etwas, was diesbzgl. ein Rechtsanwalt bearbeitet.

Angaben ohne Gewähr - ich habe es so wiedergegeben wie ich es verstanden habe.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Sache mit Hinterlegen bei Rechtsanwalt vs. Notar hat mich nicht in Ruhe gelassen und ich habe mal einen mir befreundeten Notar angerufen. Ich versuche es mal sinngemäss wiederzugeben: der Unterschied  liegt v.a. in der Beweisführung bzgl. des Datums. Bei einem Rechtsanwalt ist man auf die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltes angewiesen, aber &#8211; wenn der Rechtsanwalt mitspielt &#8211; besteht immer noch die Möglichkeit des faulen Eies, wenn die Einreichung zurückdatiert wird. Insofern hat man hier immer noch den unbekannten Faktor Vertrauenswürdigkeit des Rechtsanwaltes drin. Wenn man dagegen bei einem Notar eine Urkunde erstellt, sind die Urkundennummern fortlaufend. D.h. sobald eine Nummer vergeben wird steht auch das Datum fixiert, weil natürlich die Urkundennummern davor und danach auch ein Datum haben. Insofern besteht hier kaum eine Möglichkeit zurückzudatieren oder zu pfuschen bzgl. des Datums.</p>
<p>Übrigens meinte der Notar auch, dass ein Notar nicht unbedingt teurer sein muss als ein Rechtsanwalt je nach Fall. Rechtsanwalt und Notar haben komplett unterschiedliche Gebührenstrukturen und Faustregel ist wohl, dass bei einem bestimmten Gegenstandswert der Notar häufig in Bezug auf diesen Wert günstiger ist als etwas, was diesbzgl. ein Rechtsanwalt bearbeitet.</p>
<p>Angaben ohne Gewähr &#8211; ich habe es so wiedergegeben wie ich es verstanden habe.</p>
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		<title>Von: Benni</title>
		<link>http://www.delamar.de/musikrecht/podcast-10-musikrecht-urheberrecht-sampling-co-3434/#comment-61829</link>
		<dc:creator>Benni</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 10:43:16 +0000</pubDate>
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		<description>Glückwunsch! Toller Podcast und netter Gast. Mit der Frage bzgl. Genehmigungspflicht für Coverversionen hättet Ihr Euren Gast ja fast reingeritten am Anfang, wenn Ihr da nicht ausdrücklich nochmal nachgehakt hättet, da gibt es nämlich für Gema-verwaltete Lieder durchaus einen Unterschied, der davon abhängt wie weit das nachgespielte vom Original verfremdet wurde.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Glückwunsch! Toller Podcast und netter Gast. Mit der Frage bzgl. Genehmigungspflicht für Coverversionen hättet Ihr Euren Gast ja fast reingeritten am Anfang, wenn Ihr da nicht ausdrücklich nochmal nachgehakt hättet, da gibt es nämlich für Gema-verwaltete Lieder durchaus einen Unterschied, der davon abhängt wie weit das nachgespielte vom Original verfremdet wurde.</p>
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